Sie ist in aller Munde: Die THG-Quote, auch THG-Prämie genannt. Sie belohnt den CO2-freien Betrieb eines Elektroautos mit einigen hundert Euro pro Jahr – anfangs. Doch mittlerweile ist unter den Elektroautofahrern Ernüchterung eingetreten. Die Prämien sind innerhalb eines Jahres nach der Einführung des Gesetzes deutlich gefallen. Ein guter Zeitpunkt, in einer großangelegten THG-Marktrecherche die aktuellen Angebote in Deutschland und Österreich zu prüfen und zu bewerten. Vom Grundsatz her ist die THG-Gesetzgebung nach EU-Richtlinie in beiden Ländern gleich und doch gibt es Unterschiede.
Den Sieg in Deutschland holen sich Elektrovorteil und der ADAC in der Kategorie „Garantierter Auszahlungsbetrag mit Wartezeit“ mit jeweils 100 Euro. Soll es mit der Auszahlung besonders schnell gehen, macht Emobility.energy die beste Offerte mit 85 Euro, die bereits nach einem Tag ausbezahlt werden. Diese Anbieter überzeugen allesamt auch in den Punkten Internet-Auftritt und Vertragsfairness, die ebenfalls in die Wertung eingeflossen sind. Gerade in Bezug auf die Vertragslaufzeit gibt jedoch auch schwarze Schafe.
Ungünstige Vertragslaufzeiten
In der Elektroautofahrer-Community haben sich gerade zu Jahresbeginn die Beschwerden über einige Anbieter gehäuft: Erstaunt mussten Kunden dieser Anbieter feststellen, dass Ihre Prämie gleich am 1. Januar erneut beantragt wurde – ohne, dass es Ihnen bewusst gewesen wäre und häufig auch zu sehr unvorteilhaften Konditionen. Es liegt an einem Passus der AGB, der festlegt, dass der Vertrag samt Abtretungszeitraum stillschweigend über mehrere Jahre läuft, wenn nicht rechtzeitig im vorangegangenen Jahr gekündigt worden ist. Rechtlich mögen solche Bestimmungen Bestand haben, eine derartige Praxis gilt in Fachkreisen jedoch als unseriös, solche Anbieter werden im THG-Test folglich abgewertet. Als vorbildlich wird hingegen eine Vertragslaufzeit von nur einem Kalenderjahr gewertet, die jeweils automatisch am 31. Dezember endet.
Tricksereien mit der Umsatzsteuer
Für Gewerbetreibende ist es erheblich, ob sich der Auszahlungsbetrag exklusive oder inklusive Umsatzsteuer versteht – denn umso niedriger fällt die Auszahlung dann netto für diese Nutzergruppe aus. Daher gilt es, die AGB der verschiedenen Anbieter genau zu untersuchen. Es wäre zu erwarten, dass gewerbliche Nutzer die Umsatzsteuer zusätzlich zum Auszahlungsbetrag erhalten, doch überraschender Weise handhaben die Anbieter die Umsatzsteuer unterschiedlich: Gut ein Drittel gewährt die Umsatzsteuer tatsächlich zusätzlich – das ist gut und richtig.
Ein weiteres Drittel weist in Ihren AGB darauf hin, dass „in dem vereinbarten Betrag eine eventuell anfallende Umsatzsteuer bereits mit enthalten“ sei. Für diese Fälle verringert sich also der Nettoauszahlungsbetrag gegenüber den in der Tabelle angegeben Werten – um den Faktor 1,19 in Deutschland und um den Faktor 1,20 in Österreich. Das letzte, knappe Drittel macht gar keine Angaben zur Umsatzsteuer. Im Ergebnis stellt die zweifelhafte Praxis, die Umsatzsteuer in die Beträge einzuschließen, eine erhebliche Schlechterstellung für Gewerbetreibende und Selbstständige dar, die sich erst nach einer gründlichen Überprüfung der AGB oder aber in unangenehmer Überraschung am Tag der Auszahlung offenbart. Diese Trickserei führt im THG-Test zur Abwertung.
Referenzwert gesenkt
Auch in Österreich müssen die klimaschädlichen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Die entsprechende Minderungsquote legt fest, um wie viel Prozent die Emissionen gegenüber dem gesetzlich festgelegten Referenzwert gesenkt werden müssen. Diese Minderungsverpflichtung steigt von sieben Prozent in 2024 auf 13 Prozent in 2030. Zudem fallen die Prämien in Österreich gerade im ersten Quartal 2024 deutlich – aufgrund des massenhaften Inverkehrbringens alternativer Biokraftstoffe. So wird die Verwendung von THG-Quoten von der Mineralölindustrie umgangen, die Nachfrage sinkt und die Preise fallen.
Auf dem THG-Markt in Österreich stehen Epuls und Moon Power an der Spitze des Testfeldes, wobei Epuls zudem auch als einziger Sofortauszahler hervorsticht. Die großen THG-Anbieter aus dem Vorjahr, Instadrive, ÖAMTC und Wien Energie, machten bislang kein Angebot für 2024 und fallen damit aus der Wertung. Vier Anbieter, Moon Power, CO2-Prämie, Geld-für-E-Auto und OnlineFuels, fallen zudem mit nachteiligen AGB auf, die ihnen weitreichende Rücktrittsrechte gewähren – teilweise so spät im Kalenderjahr, dass die Prämie für den Nutzer zu verfallen droht, sollte sie nicht mehr anderswo angemeldet werden können. Auch das führt zur Abwertung.
In Österreich liegen die Prämienhöhen für gewerbliche Nutzer netto bei zwei Anbietern um den Faktor der Umsatzsteuer (1,2) niedriger – denn die Umsatzsteuer ist auch hier wider Erwarten bereits in den angegebenen Beträgen enthalten. Die übrigen Anbieter machen keine Angabe zur Umsatzsteuer.
Warum sinken die Prämien?
Um ihre Minderungsverpflichtungen zum Treibhausgas zu erfüllen, können sich die Mineralölkonzerne keineswegs nur THG-Quoten von E-Autofahrern und Ladestellenbetreibern anrechnen lassen, sondern auch Biokraftstoffe einsetzen. Viele denken da zuerst an heimisches Rapsöl aus nachhaltigem Bioanbau, doch stattdessen importiert die Mineralölindustrie lieber Palmöl aus Monokulturen und Altspeisefett über China in großen Mengen nach Europa.
Bereits vor dem Schiffstransport werden diese vermeintlich nachhaltigen Biokraftstoffe unerlaubt zu HVO – hydrierten Pflanzenölen – umdeklariert, da der Einsatz von Palmöl hier unterdessen verboten ist. Auf diese Weise wird der Markt der Biokraftstoffe so überschwemmt, dass der Ankauf von THG-Quoten unrentabel wird. Eine Besserung ist nicht in Sicht, weil der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht – weder in Deutschland noch in Österreich. Ein ökologisches Desaster!
Spezifische Bedingungen in Deutschland
• Der Antragsschluss ist am 15. November des laufenden Kalenderjahres. Die Zertifizierung durch das Umweltbundesamt erfolgt innerhalb von 3 bis 4 Monaten.
• Auch Motorräder und Roller sind prämienberechtigt (>11 kW/15 PS), nicht jedoch Hybridfahrzeuge.
• Pauschalstromverbräuche sind für viele Fahrzeugklassen unterschiedlich festgelegt: Pkw 2.000 kWh, Transporter 3.000 kWh, LKW (<12t) 20.600 kWh, Lkw (>12t) 33.400 kWh, Busse 72.000 kWh – jeweils pro Jahr.
• Jeder Fahrer eines vollelektrischen Fahrzeugs ist prämienberechtigt. Ob zu Hause oder öffentlich geladen wird, ist unerheblich. Strom aus einer öffentlichen Ladesäule kann vom Ladesäulenbetreiber unabhängig vom E-Autofahrer zusätzlich angemeldet werden.
• Bei unterjähriger Zulassung ist jener Halter prämienberechtigt, der die Prämie im Kalenderjahr zuerst beantragt. Dieser erhält die Prämie für das ganze Kalenderjahr, weitere Halter im selben Jahr sind nicht mehr prämienberechtigt.
Spezifische Bedingungen in Österreich
• Antragsschluss ist am 28. Februar des Folgejahres. Die Zertifizierung durch das Umweltbundesamt erfolgt nicht unterjährig, sondern geschlossen ab der Mitte des Folgejahres, also im Extremfall erst nach 20 Monaten.
• Es sind nur zweispurige Fahrzeuge prämienberechtigt, also keine Motorräder und keine Roller, dafür aber Hybridfahrzeuge.
• Es gibt nur einen Pauschalstromverbrauch für alle Fahrzeugklassen in Höhe von 1.500 kWh pro Jahr. Somit werden Lkw und Busse, die in der Praxis einen deutlichen höheren Verbrauch haben, über diese verhältnismäßig geringe Pauschale erheblich benachteiligt. Grundsätzlich darf die Pauschale ohnehin nur dann angesetzt werden, wenn wegen fehlender MID-Messeinrichtung nicht kWh-genau abgerechnet werden kann.
• Nur diejenigen E-Autofahrer sind prämienberechtigt, die überwiegend zu Hause laden. Wer hingegen überwiegend öffentlich lädt, verliert seinen Prämienanspruch an den Ladestellenbetreiber.
• Bei unterjähriger Zulassung ist jeder Halter im Kalenderjahr anteilig prämienberechtigt, also für seine jeweilige Haltedauer.
Bei den Prämienberechtigten in D und Ö müsst ihr nachjustieren. Das sind grundsätzlich die Halter und nicht die Fahrer. Euch und mir ist das zwar klar, oder im Text nicht korrekt formuliert.